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1. Einleitung

Die Österreichische Vereinigung für Supervision (ÖVS) steht für Professionalität und Qualitätssicherung von Supervision unter Einhaltung von Ausbildungs- und Ausübungsstandards auf hohem Niveau. Zentraler Bestandteil der Ausübungsstandards sind die ethischen Richtlinien.

Ethische Richtlinien unterstützen die kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Haltung. Dies ist ein ständiger Prozess der Rückbesinnung, Bewertung und Abwägung von Grundsätzen, Normen, Werten, Standards und Interessen im Rahmen der Supervision. Den Mitgliedern und Organen der ÖVS soll damit eine dreifache Orientierungshilfe geboten werden:

  • für deren Identität und Selbstverständnis
  • für die entsprechende Umsetzung in der supervisorischen Arbeit sowie
  • in der Gestaltung der Vereinsaktivitäten.

Außenstehende Personen, Institutionen, Behörden, Auftraggeber*innen sollen über die Ziele der ÖVS, deren Verständnis von Supervision sowie ihre Verbandsgrundsätze informiert werden. Sie sollen- im Sinne von Konsumentenschutz - wissen, worauf sie sich bei einem*einer ÖVS-Supervisor*in grundsätzlich verlassen können.


2. Grundsätzliches

ÖVS-Supervisor*innen sehen jeden Menschen als eigenverantwortliche Person, deren Würde unantastbar ist und geschützt werden muss. Sie gehen davon aus, dass Menschen und Organisationen lern-, wachstums- und entwicklungsfähig sind und bleiben.

Supervisor*innen respektieren die Würde und Integrität der Personen, mit denen sie in direkter oder indirekter beruflicher Beziehung stehen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung.

Ethische Verpflichtungen ergeben sich in der Supervision auf vier Ebenen:

  1. in der Beziehung von Supervisor*in zu Supervisand*innen,
  2. in der Beziehung zum*zur Auftraggeber*in und der Organisation, in der die Supervisand*innen tätig sind,
  3. bezüglich der Auswirkungen auf die Klient*innen/Kund*innen der Supervisand*innen und schließlich
  4. gegenüber dem gegenwärtigen Stand des Wissens in der Supervision ("state of the art").

3. Geltung

Diese ethischen Grundsätze gelten für alle ÖVS-Supervisor*innen.


4. Verantwortlichkeit

Supervisor*innen tragen die Verantwortung für ihr berufliches Handeln im Wissen um die möglichen persönlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen auf ihre Klientensysteme.

4.1. Sie verhalten sich so, dass vorhersagbarer und vermeidbarer Schaden verhindert wird.

4.2. Sie lehnen Aufträge ab, die sie nicht fachgerecht ausführen können oder die den „Ethischen Richtlinien" der ÖVS widersprechen.

4.3. Sie beenden Aufträge, bei denen sich im Arbeitsprozess herausstellt, dass sie diese nicht fachgerecht ausführen können oder dass sie den „Ethischen Richtlinien" der ÖVS widersprechen.

4.4. Sie lehnen auch Aufträge ab oder brechen sie ab, wenn sich herausstellt, dass sie den Menschenrechten, gemäß UN-Menschenrechtskonvention, widersprechende Zielsetzungen beinhalten.


5. Fachliche Kompetenz und Fortbildung

Die Erfüllung supervisorischer Aufgaben erfordert die ständige selbstkritische Prüfung der eigenen persönlichen und fachlichen Qualifikation und Kompetenz, das ständige Bemühen um Weiterentwicklung in fachlichen, methodischen und persönlichen Bereichen und die Beachtung der eigenen Grenzen.

Daraus ergeben sich für Supervisor*innen die konkreten Verpflichtungen:

5.1. sich auf jene supervisorische Leistung zu beschränken, die vereinbart wurde und die in eigener entsprechender Kompetenz liegt. In der Supervision ist auf eine möglichst klare Abgrenzung zu anderen - gegebenenfalls ergänzenden - Nachbardisziplinen zu achten (z. B. Psychotherapie, Unternehmensberatung, Mediation, Moderation, aber auch Selbsterfahrung oder Unterricht und Organisationsentwicklung).

Wenn sich im Prozess zeigt, dass eine andere Profession bzw. ein anderes Angebot in Bezug auf die Bedürfnisse der Supervisand*innen geeigneter wäre, ist der*die Supervisand*in darüber zu informieren bzw. sind weiterführende Empfehlungen auszusprechen. Gegebenenfalls kann ein neues Contracting angeboten werden.

5.2. zu entsprechender regelmäßiger Fortbildung. Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen Fachkolleg*innen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, ...).

5.3. zu professioneller berufsbezogener Reflexion ihrer Tätigkeit - zum Beispiel regelmäßige und umfassende Qualitätskontrolle durch kollegiale Intervision und/oder Supervision der eigenen Tätigkeit.


6. Verpflichtung zu sachlicher und wahrer Information gegenüber den Supervisand*innen

Supervisor*innen dürfen für sich und ihre Dienstleistungen werben, soweit die Angaben sachlich richtig und berufsbezogen sind. Wahrheitswidrige und irreführende Informationen sind unzulässig.


7. Vertrauensverhältnis, Aufklärungs- und besondere Sorgfaltspflichten der Supervisor*innen

7.1. Auftragsgespräch und Supervisionskontrakt
Folgende wesentliche Punkte sollen in der Kontraktbildung geklärt und in gegenseitiger Verpflichtung vereinbart werden: Setting, Methode der Supervision, TeilnehmerInnen, Honorar, Ausfallregelung, Zeitrahmen, Verschwiegenheitspflicht, Beschwerdemöglichkeit.

Persönliche Haltungen, Erfahrungen, eigener beruflicher und institutioneller Hintergrund, gegebenenfalls Hinderungsgründe in Bezug zum bzw. zur Supervisand*in, zur Organisation oder zum Supervisionsthema werden bei der Kontraktbildung angesprochen.

7.2. ÖVS-Supervisor*innen achten und fördern die Individualität und Eigenständigkeit der Supervisand*innen und legen ein gewichtiges Augenmerk auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dem besonderen Vertrauensverhältnis in der supervisorischen Beziehung. Jeder Missbrauch dieses Vertrauensverhältnisses - ob zugunsten wirtschaftlicher, sozialer, sexueller oder anderer persönlicher Interessen des*der Supervisor*in - gilt als unethisches Verhalten und wird strikt abgelehnt.

Supervisor*innen nützen weder Informationen von den oder über die Supervisand*innen noch in Supervisionsprozessen erarbeitete Ergebnisse für eigene Interessen oder die anderer Supervisand*innen.

7.3. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Supervisor*innen behandeln Informationen über Personen, Sachverhalte und Institutionen, die sie im Zusammenhang mit beruflichen Beziehungen erhalten, grundsätzlich vertraulich. Supervisor*innen sorgen dafür, dass alle schriftlichen Unterlagen mit vertraulichem Inhalt in ihrer Obhut vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und/oder Daten vollständig anonymisiert werden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung der auftragsgemäßen Tätigkeit hinaus.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist dann entschuldbar, wenn - nach Ermessen des*der Supervisor*in, jedoch nachvollzieh- und legitimierbar - dadurch eine unmittelbar drohende Gefahr oder bedeutender Schaden von sich oder einer anderen Person abgewendet werden kann.

7.3.2. Der Umgang mit Informationen aus dem Supervisionsprozess gegenüber dem*der Auftraggeber*in ist Gegenstand des Dreieckvertrags und ist bei der Kontraktschließung zu besprechen und zu vereinbaren.

7.3.3. Eine Verschwiegenheitspflicht auf Seiten der Supervisand*innen (wenn es nicht ihre eigene Supervision betrifft, sondern z. B. Team- oder Gruppensupervision) gegenüber Dritten ist gegebenenfalls zu vereinbaren.

7.3.4. Werden Supervisor*innen ihrerseits supervidiert (in Supervision, Intervision oder Lehrsupervision) sind Supervisor*innen der Verschwiegenheit entbunden, gegebenenfalls ist die Anonymität der Supervisand*innen zu wahren; Lehrsupervisor*innen wie Kolleg*innen bei Intervision sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet.

7.4. Dokumentationspflicht

Supervisor*innen dokumentieren Daten der Supervision (z.B. Beginn und Endes des Supervisionsprozesses, Datum und Dauer der einzelnen Stunden, die vereinbarte Honorierung, Änderungen des Setting und sonstige Bedingungen des Arbeitsvertrages).

Diese Dokumente werden bis mindestens 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahrt.

Sie führen auch schriftliche Aufzeichnungen über Prozessverläufe, die in erster Linie der eigenen Reflexion dienen und bewahren sie unter Schutz der Anonymität der Supervisand*innen auf.

7.5. Grundsatz der Auswahl

Grundsätzlich erweist sich die Möglichkeit der Auswahl zwischen mehreren Supervisor*innen für die Supervisand*innen als beste und anzustrebende Voraussetzung.


8. Kollegiale Zusammenarbeit und Kooperation

ÖVS-Supervisor*innen begegnen der Arbeit von Kolleg*innen mit Respekt und enthalten sich jeglicher unsachlichen Kritik an der Berufsausübung anderer Supervisor*innen und der Kolleg*innen angrenzender Berufe. Konkurrenz wird dadurch nicht ausgeschlossen, aber Loyalität, Toleranz und Kooperation berücksichtigt.


9. Ethische Grundsätze im Ausbildungsbereich

ÖVS-Supervisor*innen beachten diese „Ethischen Richtlinien" sinngemäß auch im Ausbildungsbereich und im Verhältnis der Ausbildner*innen zu den Auszubildenden.

Mitglieder, die in der Aus- oder Fortbildung von Supervisor*innen tätig sind, verpflichten sich, für die aktive Auseinandersetzung mit den „Ethischen Richtlinien" zu sorgen.


10. Forschung

Im Interesse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung von Supervision sowie ihrer Wirkungsforschung ist es sehr zu begrüßen, dass Supervisor*innen an Forschungsvorhaben mitwirken. Supervisor*innen halten sich dabei an wissenschaftliche Redlichkeit und achten in Forschung und Publikationen auf die Rechte der Klienten*innen/Kund*innen und Auftraggeber*innen (z. B. Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch Anonymisierung aller Daten).


11. Mitverantwortung der ÖVS und ihrer Mitglieder für die Berufsethik

ÖVS-Supervisor*innen verpflichten sich, die ethischen Ziele der ÖVS, wie sie in den „Ethischen Richtlinien" für Supervisor*innen der ÖVS formuliert sind, zu unterstützen.

Sie verpflichten sich, in Beschwerdefällen einschlägige Auskunft zu erteilen und zur Aufklärung der Sachlage beizutragen (unter Beachtung von Verschwiegenheit und Datenschutz).



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